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   LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01   

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https://dejure.org/2003,18023
LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01 (https://dejure.org/2003,18023)
LSG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01 (https://dejure.org/2003,18023)
LSG Berlin, Entscheidung vom 11. April 2003 - L 16 RJ 43/01 (https://dejure.org/2003,18023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ; Rentenrechtliche Beurteilung ; Bisheriger Beruf der Reinigungskraft ; Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat ; Soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ; Zweite Berufsgruppe im Mehrstufenschema mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 43/99 R

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei Alkoholerkrankung

    Auszug aus LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01
    Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" der Versicherten (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - nicht veröffentlicht).

    Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).

    Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).

    Denn grundsätzlich darf die Versicherte im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 89/98 R

    Berufsunfähigkeit eines als Beamtendiensttuer tätigen Briefzustellers

    Auszug aus LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01
    Die Höherstufung der Klägerin in die Lohngruppe 2a ab 1. Dezember 1991 und in die Lohngruppe 3 ab 13. Dezember 1991 kann hingegen für die Wertigkeit des bisherigen Berufs nicht herangezogen werden, weil die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich der Bewährungsaufstieg, qualitätsfremd sind (vgl. BSG, Urteile vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 101, vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14, vom 11. Juli 1985 - 5b RJ 88/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 129 und vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R - nicht veröffentlicht).

    Dies gilt für alle diejenigen tariflichen Eingruppierungen, die allein auf einer bestimmten Dienstzeit, einem Lebensalter oder einem so genannten Bewährungsaufstieg beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R m.w.N.).

    Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich, der nicht zum arbeitsvertraglich bestimmten Aufgabenbereich der Beschäftigten gehört, reicht jedenfalls nicht für eine Einstufung in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters aus (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R m.w.N.).

  • BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 9/96

    Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) -

    Auszug aus LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01
    Voraussetzung für die Zuordnung einer Versicherten zum oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass der Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (z.B. Berufskraftfahrer; vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1518), zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von wenigstens zwölf Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 08.09.1982 - 5b RJ 16/81

    Facharbeitertätigkeit; Inkassobefugnis; Einarbeitungszeit; Versichertenrente

    Auszug aus LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01
    Die Höherstufung der Klägerin in die Lohngruppe 2a ab 1. Dezember 1991 und in die Lohngruppe 3 ab 13. Dezember 1991 kann hingegen für die Wertigkeit des bisherigen Berufs nicht herangezogen werden, weil die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich der Bewährungsaufstieg, qualitätsfremd sind (vgl. BSG, Urteile vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 = SozR 2200 § 1246 Nr. 101, vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14, vom 11. Juli 1985 - 5b RJ 88/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 129 und vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 87/96

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen

    Auszug aus LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01
    Auch die Beschränkung beim Heben und Tragen von Lasten auf bis zu 5 kg reicht nicht aus, um ein der Klägerin noch verbleibendes ausreichendes Arbeitsfeld zu verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 87/96 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    Auszug aus LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01
    Die Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sie nur noch in der Lage wäre, Tätigkeiten zu verrichten, die typischerweise in der Arbeitswelt als Erwerbsmöglichkeit nicht vorhanden sind, oder weil sie nur Vollzeittätigkeiten ausüben könnte, bei denen wegen ihrer Seltenheit zumindest die erhebliche Gefahr einer "Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" besteht (so genannte Seltenheits- oder Katalogfälle: vgl. hierzu BSG, Urteile vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 137, vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 und vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 25.06.1986 - 4a RJ 55/84

    Verweisbarkeit eines Facharbeiters - Tätigkeit eines Pförtners

    Auszug aus LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01
    Die Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sie nur noch in der Lage wäre, Tätigkeiten zu verrichten, die typischerweise in der Arbeitswelt als Erwerbsmöglichkeit nicht vorhanden sind, oder weil sie nur Vollzeittätigkeiten ausüben könnte, bei denen wegen ihrer Seltenheit zumindest die erhebliche Gefahr einer "Verschlossenheit des Arbeitsmarktes" besteht (so genannte Seltenheits- oder Katalogfälle: vgl. hierzu BSG, Urteile vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 137, vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 und vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Auszug aus LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01
    Denn eine Versicherte kann nur dann in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters eingestuft werden, wenn sie entweder die erforderliche Ausbildung durchlaufen hat und - was bei der Klägerin nicht der Fall war - entsprechend ihrem Ausbildungsberuf entlohnt wird, oder wenn sie, ohne die erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - nicht veröffentlicht -, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168 m.w.N.).
  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 5/88

    Beurteilung des bisherigen Berufs iS. des § 1246 Abs. 2 S. 2 RVO bei einem

    Auszug aus LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01
    Denn eine Versicherte kann nur dann in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters eingestuft werden, wenn sie entweder die erforderliche Ausbildung durchlaufen hat und - was bei der Klägerin nicht der Fall war - entsprechend ihrem Ausbildungsberuf entlohnt wird, oder wenn sie, ohne die erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - nicht veröffentlicht -, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168 m.w.N.).
  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93

    Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

    Auszug aus LSG Berlin, 11.04.2003 - L 16 RJ 43/01
    Voraussetzung für die Zuordnung einer Versicherten zum oberen Bereich der Berufsgruppe der Angelernten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass der Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren (z.B. Berufskraftfahrer; vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I S. 1518), zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von wenigstens zwölf Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 9/96 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

  • BSG, 11.07.1985 - 5b RJ 88/84

    Tarifliche Gleichstellung von Berufstätikeiten - Anerkannter Ausbildungsgang -

  • BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 50/84
  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 39/86

    Berufskraftfahrer - Ausbildung - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Leitberuf

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